Satzung des Fördervereins Waldkindergarten Wentorf e.V.

Fassung vom 07.07.2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt dann den Namen „Förderverein Waldkindergarten Wentorf e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in D-21465 Wentorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Waldkindergartens Wentorf und seines Trägers, des Waldkindergarten Wentorf e.V., insbesondere in finanzieller und organisatorischer Hinsicht.
(2) Der Verein dient der Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter in der freien Natur und der Verbesserung der Alltagssituation von Kindern im Vorschulalter sowie der Unterstützung der Entwicklung einer kinder-, familien- und umweltfreundlichen Gesellschaft, insbesondere will er den Kindern des Waldkindergartens, Familien und Freunden nahe Eindrücke und Verständnis von Umwelt und Natur vermitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Vorstand und Mitglieder können entstandenen Aufwand in Absprache mit dem Vorstand nach Einzelnachweis oder mittels Ehrenamtspauschale ersetzt bekommen. Weiterhin können sie eine Vergütung ihrer Tätigkeit erhalten. Einzelheiten regelt eine Vergütungsrichtlinie. Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, eine Vergütungsrichtlinie zu erlassen und zu ändern, sie orientiert sich an öffentlich einsehbaren Tabellen für vergleichbare Berufe. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Tätigkeit.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied ist ein Elternteil, oder auf schriftlichen Wunsch der Eltern beide Elternteile, derjenigen Kinder, die die Kindergartengruppe oder die Spielgruppe des Vereins besuchen (Mitgliedschaft der Erziehungsberechtigten). In dem Fall beginnt die Mitgliedschaft mit dem Beginn des Betreuungsvertrages des Kindes. Wechselt ein Kind von der Spielgruppe in die Kindergartengruppe bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Verlässt ein Kind Kindergarten oder Spielgruppe, wandelt sich die Mitgliedschaft in eine Förder-Mitgliedschaft. Der Austritt eines Förder-Mitglieds ist zum Quartalsende möglich. Der Austritt ist dem Vorstand einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Auf die Regelungen über die Elternmitgliedschaft ist bei Vergabe des Kindergartenplatzes oder des Spielgruppenplatzes hinzuweisen.
(2) Ehrenamtliche Helfer sind auch ohne Antragsgesuch für die Dauer ihrer Hilfeleistung nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vereins.
(3) Darüber hinaus kann jede weitere natürliche Person ordentliches Mitglied werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Das schriftliche Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen ist es von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen (Mitgliedschaft auf Antrag). Die Mitgliedschaft auf Antrag beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds auf Antrag ist zum Quartalsende möglich. Der Austritt ist dem Vorstand einen Monat im Voraus
schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Aufnahme steht im freien Ermessen des Vorstands. Ein Mitglied kann vom Vorstand durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft und in grober Weise gegen die Ziele des Vereins, des Waldkindergarten Wentorf e.V. bzw. dessen Interessen verstößt oder wenn es mit den Beiträgen trotz Mahnung im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Auf Wunsch erhält jedes Mitglied eine Satzung.

§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung legt die Beitragshöhe und –fälligkeit fest. Zur Festlegung ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(2) Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sowie in finanzielle Not geratene Mitglieder können vom Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
(3) Fördermitglieder zahlen den gleichen Beitrag, wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen und ein Drittel der Mitglieder persönlich anwesend sein müssen und ein weiteres Drittel mindestens durch Vollmachten vertreten sein muss.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Waldkindergarten Wentorf e.V. Dieser hat das ihm zugefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Aufgaben der Jugendpflege oder Jugendhilfe und des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden.

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen dazu ein, und zwar per email an die zuletzt dem Vorstand bekannt gegebene Adresse.
(2) Die Tagesordnung kann auf Antrag von Mitgliedern ergänzt werden. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen stellvertretenen Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Abgestimmt wird offen, es sei denn mindestens zwei Mitglieder beantragen eine geheime Abstimmung.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung (einschließlich Wahlen) werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen und Vertretenen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen und vertretenen Stimmen.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Prüfbericht entgegen, genehmigt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr, setzt laut §5 die Mitgliedsbeiträge fest, beschließt Satzungsänderungen, laut §6 die Auflösung des Vereins und die Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Vorstand und einen oder zwei Kassenprüfer. Sie kann mit zweidrittel Mehrheit den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands vorzeitig abberufen, wenn zugleich neue Mitglieder des Vorstands gewählt werden.
(8) Jede Familie, deren Kinder Kindergarten oder Spielgruppe besuchen, hat eine Stimme, die durch einen Erziehungsberechtigten der Kinder ausgeübt wird. Mitglieder auf Antrag haben je eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(9) Abwesende Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Ein Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder vertreten.

§ 9 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem /der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor Ende der Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit, längstens aber bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
(2) Zum erweiterten Vorstand können bis zu zwei Beisitzer durch die
Mitgliederversammlung gewählt oder durch den Vorstand berufen werden. Der erweiterte Vorstand übernimmt übertragbare Aufgaben und beratende Funktionen, ist bei Vorstandsbeschlüssen nicht stimmberechtigt. Sie müssen spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden je einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur durchgeführten Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstands müssen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Vorstandstätigkeit.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands erschienen ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf fernmündlichem oder schriftlichem Wege fassen, wenn dem kein Mitglied des Vorstands widerspricht. Bei fernmündlich getroffenen Beschlüssen ist ein
Protokoll zu erstellen. Zu Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein; er ist zur Einladung verpflichtet, wenn dies ein anderes Mitglied des Vorstands verlangt. Die Ladungsfrist soll in der Regel 7 Tage betragen. Der Vorsitzende kann für dringliche Fragen kürzere Ladungen vornehmen, wenn nicht ein Mitglied des Vorstands widerspricht. Die Beisitzer sind zur Teilnahme und zur Beratung an Vorstandssitzungen berechtigt, nicht aber zur Abstimmung; sie sind zu Vorstandssitzungen einzuladen.
(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht aufgrund dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Aufstellung des Geschäftsberichts und des Haushaltsplans. Der Vorstand kann bestimmte Fragen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
(6) Die Kassenprüfer prüfen den Geschäftsbericht und die zugrundeliegenden Unterlagen und kontrollieren die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Guthaben.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung ermächtigt Aufgaben wie die Geschäftsführung, Mitgliederverwaltung, Buchhaltung, Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses auch auf geeignete Personen im Angestelltenverhältnis sowie externe Dienstleister z.B. für Lohnbuchhaltung und Steuerberater zu übertragen.

§ 10 Verschiedenes
(1) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen begründen, die den Zielen des Vereins entsprechen.
(2) Soweit in dieser Satzung die Schriftform für Mitteilungen vorgesehen ist, ist die Form im Zweifel nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern dient Beweiszwecken. Die Schriftform wird bei Mitteilungen gewahrt durch Versendung per Post, Boten, Telefax oder Email an die zuletzt mitgeteilte Adresse des Empfängers.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt die Bestimmung die den Interessen des Vereins und seiner Mitglieder bei Auslegung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am ehesten gerecht wird, im übrigen die gesetzliche Bestimmung.

Wentorf, den 07.07.2022